Betriebsanleitung standardisierte Wärmeübergabestation

Betriebsanleitung | Standardisierte Wärmeübergabestation 15 4.2.3 Wiederkehrende Prüfungen Anhand der EG-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass die Wärmeübergabestation den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen aller relevanten europäischen Richtlinien entspricht. Sie ist Bestandteil der Produktdokumentation. Eine überwachungsbedürftige Wärmeübergabestation und ihre Stationsteile sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle (Bsp.: TÜV) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs zu überprüfen. Diese Prüfungen sind in bestimmten Fristen durchzuführen, welche durch den Betreiber der Station aufgrund einer sicherheitstechnischen Bewertung innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme zu ermittelnsind. Eine sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, wenn sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach der DGRL oder der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV) bereits erfolgt ist. Die Ermittlung der Prüffristen durch den Betreiber unterliegen einer Überprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle. Im Falle einer ermittelten, längeren Prüffrist durch den Betreiber, verglichen mit der ermittelten Prüffrist der zugelassenen Überwachungsstelle, darf die überwachungsbedürftige Übergabestation nur bis zum Ablauf der kürzeren Prüffrist betrieben werden. Die zugelassene Überwachungsstelle informiert die zuständige Behörde über die unterschiedlichen Prüffristen, welche auch die endgültige Prüffrist festlegt. Im Einverständnis des Betreibers kann sich die zuständige Behörde ein Gutachten einer anderen zugelassenen Überwachungsstelle zur Entscheidung einholen, dessen Kosten der Betreiber zu tragen hat. Hinzukommend kann die zuständige Behörde die genannten Fristen im Einzelfall • verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder • verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert. Wiederkehrenden Prüfungen sind prinzipiell technische Prüfungen, welche an der Station unter Anwendung der Prüfregeln vorgenommen werden. Zusätzliche Erklärungen und exakte Fristen zu den wiederkehrenden Prüfungen der Wärmeübergabestation sind dem AGFW Arbeitsblatt FW528 und der Betriebssicherheitsverordnung zu entnehmen. 4.2.4 Explosive und leicht entflammbare Stoffe Im Aufstellungsraum der Wärmeübergabestation sind keine explosiven oder leicht entflammbaren Stoffe (z.B. Benzin, Farben) zu lagern oder zu verwenden. 4.2.5 Korrosionsschutz Lösungsmittel, Sprays, chlorhaltige Reinigungsmittel, Farben, Klebstoffe usw. sind nicht in der unmittelbaren Umgebung der Übergabestation zu lagern oder zu verwenden. Unter ungünstigen Umständen kann durch diese Stoffe an Teilen der Station Korrosion entstehen. 4.2.6 Frostschutz Bei Abwesenheit während einer Frostperiode muss darauf geachtet werden, dass die Übergabestation in Betrieb bleibt, demnach die Räume ausreichend beheizt werden und die Station gegen Frost gesichert ist. 4.3 Verhalten in Gefahrfällen Das Abschalten der Wärmeübergabestation in Gefahrfällen oder bei Unfällen erfolgt durch die unverzügliche Betätigung des Hauptschalters (Schaltschrank). Ausschließlich in jeweiligen Notsituationen dürfen Sicherheitseinrichtungen mit Not-Aus-Funktion genutzt werden. Das Betätigen derartiger Sicherheitseinrichtungen zum herkömmlichen Abschalten der Übergabestation ist nicht gestattet. Seien Sie stets auf Unfälle oder Feuer vorbereitet! Bewahren Sie deshalb die Erste-Hilfe-Ausstattung (Verbandskasten, Augenspülflasche, etc.) sowie Feuerlöscher in unmittelbarer Nähe der Übergabestation auf. Der Standort und die Handhabung der Sicherheits-, Unfallmelde-, Erste-Hilfe- und Rettungseinrichtungen müssen dem Fachpersonal bekannt sein. Hiermit können Gefahren rechtzeitig abgewehrt und Unfälle mit bestmöglicher Hilfe versorgt werden. Nach einem Brand im Hausanschlussraum muss das Produkt fachgerecht entsorgt werden.

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